Verwendung von Vorher-/Nachher Bildern in der Werbung bei Schönheitschirurgen
Auch hier wieder ein sehr schöner Beitrag der Kanzlei für Medizinrecht Lex Medicorum: Nachdem das OLG München 2001 entschied, dass Vorher-Nachher-Bilder zur Veranschaulichung der Wirkung von Schönheitsoperationen nicht vom Verbot des HWG erfasst waren, weil das Gesetz nur für die Werbung mit Darstellungen von Krankheiten galt, wurde das HWG geändert. Der Anwendungsbereich des HWG wurde auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe erweitert, ...
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